NBauO
Die Niedersächsische Bauordnung bietet unter definierten Randbedingungen die Möglichkeit des sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass der vom Bauherrn beauftragte Entwurfsverfasser z. B. in der diesbezüglich von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste eingetragen ist. Diese Voraussetzung erfüllen wir.
Ferner benötigen Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen unter bestimmten Bedingungen keine Genehmigung (§ 69a NBauO). Auch diesbezüglich können wir für Sie tätig werden.